Fehlende Assistentengenehmigung und die (dramatischen) Folgen

von RAin, FAin für MedR Anna Brix, München, www.uls-frie.de 

Die Beschäftigung von Assistenten in der Praxis bedarf der vorherigen Genehmigung der KV. Liegt diese nicht vor, dürfen dessen Leistungen nicht abgerechnet werden bzw. die KV kann das an den Arzt ausgezahlte Honorar zurückfordern. Eine rückwirkende Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten scheidet aus. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (Az. L 5 KA 1161/12) gegen eine Ärztin entschieden.

Der Fall 

Die Ärztin, die in den Anfangsquartalen in einer Gemeinschaftspraxis tätig war, hatte in der Abrechnungserklärung für einige Quartale angegeben, Assistenten beschäftigt zu haben. Für andere Quartale fehlten diese Angaben, obwohl die von Assistenten erbrachten Leistungen abgerechnet wurden.

Nach Korrespondenz mit der KV gab sie an, aufgrund interner Absprachen in der Gemeinschaftspraxis sei ein Kollege dafür zuständig gewesen, Assistenten und Vertreter der KV zu melden und die entsprechende Genehmigung einzuholen. Deshalb sei sie auch nach ihrem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis davon ausgegangen, dass die notwendigen Genehmigungen vorliegen. Erst später habe sie festgestellt, dass das nicht der Fall war. Die KV hob daraufhin die Honorarbescheide der Ärztin für acht Quartale auf und forderte Honorar in sechsstelliger Höhe zurück. Widerspruch und Klage gegen die Rückforderung blieben ebenso erfolglos wie die Berufung vor dem LSG.

Die Entscheidung 

Nach Auffassung des LSG hat die Ärztin gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verstoßen. Danach habe ein Vertragsarzt die Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Die Beschäftigung von Assistenten erfordere nach der Zulassungsverordnung für Ärzte die vorherige Genehmigung der KV. Eine nachträgliche und rückwirkende Genehmigung sei schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts in der Zulassungsverordnung ausgeschlossen. Damit habe die KV zu Recht das Honorar zurückgefordert.

Vertrauensschutz sei nur in wenigen Konstellationen denkbar, die hier nicht vorlägen. Insbesondere könne die Ärztin nicht einwenden, die KV habe die fehlerhafte Abrechnung in Kenntnis der Umstände längere Zeit geduldet. Andernfalls würde die vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer die KV Abrechnungen berichtigen kann, leer laufen. Die Tatsache, dass das Widerspruchsverfahren von der KV über mehrere Jahre nicht betrieben wurde, helfe ihr ebenfalls nicht weiter. Es habe nach Erlass des Rückforderungsbescheids keine neue Verjährungsfrist begonnen.

Fazit

Jede Praxis, die Assistenten beschäftigen will, sollte sich rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit um die Genehmigung durch die KV kümmern. Der Aufwand ist gering, weil die Genehmigung in der Regel problemlos und zeitnah erteilt wird. In jedem Fall dürfen Leistungen von Assistenten erst dann abgerechnet werden, wenn der förmliche Genehmigungsbescheid vorliegt. Wer das ignoriert, handelt sich unnötigen Ärger ein. Neben der Honorarrückforderung – die im Urteilsfall eine dramatische Höhe hatte – drohen auch Disziplinarmaßnahmen, in Ausnahmefällen sogar Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs.