Fachärztliche Grundversorgung: Radiologen erhalten keine Förderung

Mit Beschluss vom 27. Juni und mit Wirkung ab 1.Oktober 2013 hat der Bewertungsausschuss nach langen Verhandlungen endlich die Details der Förderung der fachärztlichen Grundversorgung festgelegt. Wie vorauszusehen wurden in diesem Beschluss die Radiologen nicht der fachärztlichen Grundversorgung zugeordnet.

Zwei negative Folgen für Radiologen

Gleichwohl ist der Beschluss des Bewertungsausschusses in zweierlei Hinsicht für Radiologen relevant, und zwar in negativer Hinsicht.

1. Radiologen bleiben bei ­MGV-Erhöhung 2013 außen vor

Zum einen sollen die regionalen KVen durch eine Vorgabe der KBV verpflichtet werden, zur Finanzierung der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung – genannt „PFG“ – einen eigenständigen Honorartopf zu bilden. Dieser Honorartopf enthält unter anderem die auf den fachärztlichen Bereich entfallende – regional unterschiedliche– morbiditätsbedingte Erhöhung der Gesamtvergütung (MGV) in 2013. Daher erfolgt keine Anpassung des Honorartopfes der Radiologen um die Erhöhung der MGV in 2013.

2. Nachteile für fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften

Zum anderen enthält der Beschluss des Bewertungsausschusses einen umfangreichen Katalog von Leistungen, die nicht der fachärztlichen Grundversorgung zugerechnet werden. Dazu gehören alle CT- und MRT-Untersuchungen sowie von den konventionellen Röntgenleistungen im Wesentlichen die Untersuchungen mit Kontrastmitteln. Wird im Behandlungsfall (nicht Arztfall!) eine Leistung aus diesem „K.O.-Katalog“ abgerechnet, wird in diesem Behandlungsfall kein Zuschlag zur Grundversorgung gewährt.

Rechnet also ein Radiologe in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG – Gemeinschaftspraxen, MVZ) mit Ärzten anderer Fachgruppen, die grundsätzlich Anspruch auf die fachärztliche Grundpauschale haben (zum Beispiel Chirurgen, ­Gynäkologen, Urologen) im Behandlungsfall eine CT – oder eine MRT-Leistung ab, entfällt für alle Ärzte der BAG in diesem Behandlungsfall der Zuschlag zur Grundversorgung – und zwar unabhängig davon, ob die anderen Ärzte auch Leistungen aus dem K.O.-Katalog abgerechnet haben oder nicht.

Fazit

Für die Radiologen ist die PFG nur relevant in Gemeinschaftspraxen mit Ärzten, die ihrerseits als fachärztliche Grundversorger die PFG nur erhalten, wenn der Radiologe keine K.O.-Leistungen abrechnet. Die Verlust beim Wegfall der PFG halten sich in Grenzen: Gemeinschaftspraxen haben Radiologen im Wesentlichen mit Chirurgen (PFG 2,70 Euro), Orthopäden (PFG 2,60 Euro) und Urologen (PFG 3,00 Euro).