Frage: „Ist es gerechtfertigt, bei der Durchführung einer MRT unter Dormicum-Gabe bei Klaustrophobie wegen des erhöhten Zeitaufwands eine Faktorerhöhung vorzunehmen? Geht das? Und wenn ja: Können Sie uns eine rechtliche Begründung dafür liefern?“
Die Gabe von Dormicum zur Sedierung ist als eigenständige Leistung nach Nr. 252 GOÄ berechnungsfähig, ebenfalls die zusätzliche Überwachung der O²-Sättigung, falls dies nach Nr. 614 GOÄ indiziert ist. Damit ist zunächst einmal der erhöhte Zeitaufwand für die Dormicum-Gabe abgegolten.
Ein erhöhter Zeitaufwand zur Durchführung des MRT ist also mit den vorstehenden Maßnahmen nicht begründbar, da diese als selbstständige Leistungen gesondert honoriert werden. Die Begründung eines erhöhten Zeitaufwands bei MRT-Untersuchungen kann sich deshalb primär nur auf Kriterien beschränken, die in der verlängerten Untersuchungszeit oder Auswertung begründet sind.
Eine Ausnahme, die das Kriterium „erhöhter Zeitaufwand“ rechtfertigt, würde jedoch dann bestehen, wenn das Problem der Klaustrophobie erst während der Untersuchung ersichtlich wird, der bereits angelaufene Untersuchungsvorgang unterbrochen wird und erst nach erfolgter Sedierung fortgesetzt wird.
Der medizinisch sachliche Grund für den erhöhten Zeitaufwand sollte deshalb unbedingt als Begründungskriterium mit auf der Rechnung aufgeführt sein.
Beispiel für Begründung |
„Erhöhter Zeitaufwand bei während der Untersuchung aufkommender Unruhe des Patienten mit der Notwendigkeit von Sedierungsmaßnahmen, Neupositionierung nach Untersuchungsunterbrechung.“ |
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