Der Bundestag hat eine Flexibilisierung der Elternzeit für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder beschlossen, auf die sich auch der Chefarzt als Leiter seiner Abteilung einstellen sollte. Die dann mögliche Verdopplung der Bezugsdauer des Elterngeldes wird zu einer verstärkten Nachfrage nach Teilzeittätigkeit führen – und möglicherweise eine Umorganisation erforderlich machen.
Statt des bisherigen Elterngeldes kann bei einer Teilzeitbeschäftigung ElterngeldPlus bezogen werden. Aus einem Elterngeld-Monat werden so zwei ElterngeldPlus-Monate, wobei die Höhe des Elterngeldes halbiert wird. Damit verlängert sich die maximale Bezugsdauer von 14 auf 28 Monate.
Bisher ist die Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilbar, künftig kann sie in drei Abschnitte aufgeteilt werden. Bis zu 24 Monate können dabei auf das dritte bis achte Lebensjahr übertragen werden.
Die Zustimmung des Arbeitgebers ist künftig nicht mehr erforderlich! Die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag muss lediglich mit einer Frist von sieben Wochen, die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag mit einer Frist von 13 Wochen angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann lediglich die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags. Anträge auf Teilzeitarbeit gelten – wenn sie die Zeit vor dem dritten Lebensjahr betreffen – als angenommen, wenn die Klinikleitung als Arbeitgeber diesen nicht mit einer Frist von vier Wochen widerspricht.
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit sowie für den Zeitraum von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bleibt wie bisher bestehen. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Kündigungsschutzfrist künftig 14 Wochen.
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