Elektronischer Arztbrief: Technische Anforderungen und Vergütung ab Januar 2017

Für elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Details zu Inhalt, Struktur und Übermittlung sowie zur Abrechnung und Vergütung festgelegt. Diese Richtlinie ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten (zur finanziellen Förderung eArztbriefe siehe auch schon RWF Nr. 10/2016):

Das sichere, virtuelle private Netzwerk 

Zum Versand und Empfang von eArztbriefen muss ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) verwendet werden. Ein solches Netzwerk ist beispielsweise das Sichere Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV-SafeNet).

Zudem ist ein Praxisverwaltungssystem notwendig, das durch die KBV für den eArztbrief zertifiziert ist.

eArztbriefe müssen ferner mit dem Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert werden.

Der Kommunikationsdienst 

Der Kommunikationsdienst muss folgende Sicherheitsanforderungen erfüllen:

  • Die Nachricht muss Ende-zu-Ende verschlüsselt sein.
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  • Absender und Empfänger müssen eindeutig identifizierbar sein.
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  • Der Anbieter muss durch die KBV zertifiziert sein. Diese Voraussetzungen erfüllen beispielsweise der Kommunikationsdienst KV-Connect oder der in Schleswig-Holstein zur Verfügung stehende E-Mail-Dienst KV-SafeMail.

Aufteilung des Förderbetrags und Obergrenzen 

Die pauschale Vergütung in Höhe von 55 Cent pro eArztbrief erfolgt extrabudgetär. Da sowohl Sender als auch Empfänger in die technische Infrastruktur investieren müssen, wird diese Förderung zwischen dem Sender und dem Empfänger folgendermaßen aufgeteilt:

  • 28 Cent erhalten Ärzte für den Versand eines eArztbriefes. Dieser ist mit der Nr. 86900 EBM abzurechnen. Allerdings gibt es für den Versand auch eine Obergrenze: Diese ist für Radiologen und Nuklearmediziner auf die Anzahl der Behandlungsfälle in dem jeweiligen Quartal festgelegt, multipliziert mit dem Faktor 2.
  • 27 Cent erhalten Ärzte für den Empfang eines eArztbriefes, was mit der Nr. 86901 EBM abzurechnen ist. Für den Empfang gibt es keine Obergrenze.

Abrechnungsausschlüsse 

Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Daraus folgt:

Wird die Nr. 86900 EBM berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120 bis 40126 EBM abgerechnet werden.

Erfolgt neben der Übersendung des eArztbriefes jedoch zusätzlich ein Versand des Arztbriefes auf herkömmlichem Weg an einen anderen – nicht an der o. g. Richtlinie teilnehmenden – Empfänger, ist der Versand mit den folgenden sogenannten Pseudoziffern abzurechnen:

  • Nr. 86902 EBM für die Kostenpauschale nach Nr. 40120 EBM
  • Nr. 86903 EBM für die Kostenpauschale nach Nr. 40122 EBM
  • Nr. 86904 EBM für die Kostenpauschale nach Nr. 40124 EBM
  • Nr. 86905 EBM für die Kostenpauschale nach Nr. 40126 EBM

Weiterführender Hinweis