Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein und lässt sich mit der Begründung oder der Vorlage von Unterlagen zu viel Zeit, kann das Finanzamt ihm eine Ausschlussfrist setzen (§ 364b Abgabenordnung [AO]). Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) hat jetzt klargestellt, wann dieser Fall eintritt und welche Rechte ein Steuerzahler bei Fristsetzungen im Einspruchsverfahren hat.
Demnach droht die Ausschlussfrist nur, wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren explizit auf § 364b AO verweist. Die bloße Aufforderung, einen Einspruch zu begründen – ohne Hinweis auf § 364b AO – führt noch nicht zum Verwertungsverbot der verspätet eingereichten Unterlagen (LfSt Bayern, Verfügung vom 20.11.2013, Az. S 0624.1.1-1/2 St 42). Besonders interessant ist der Hinweis in Absatz 7.1: Das Finanzamt muss nach Ablauf der Vorlagefrist vorgelegte Unterlagen noch auswerten, wenn der angefochtene Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
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