Einigung im Honorarstreit: Bis zu 4 Prozent mehr in 2013

Überraschende Wende im Honorarstreit: KBV und Krankenkassen haben am 9. Oktober 2012 ihren Streit über die Höhe des Honorars für vertragsärztliche Leistungen im Jahre 2013 beigelegt. Der Kompromiss sieht eine Steigerung der Gesamtvergütung im kommenden Jahr um 1.150 bis 1.270 Mio. Euro vor. Dies entspricht einer Erhöhung um bis zu 4 Prozent. Die für Radiologen relevanten Ergebnisse werden nachfolgend zusammengefasst. 

Orientierungswert

KBV und Krankenkassen konnten sich im August 2012 im Bewertungsausschuss nicht auf eine Anpassung des Orientierungswertes von derzeit 3,5048 Cent verständigen. Der Forderung der KBV nach einer Erhöhung des Orientierungswertes um ca. 11 Prozent (entspricht ca. 3,5 Mrd. Euro) stand die Forderung der Krankenkassen nach einer Absenkung des Orientierungswertes um ca. 7,2 Prozent (entspricht ca. 2,2 Mrd. Euro) gegenüber. Daher musste der um unparteiische Mitglieder ergänzte Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden. 

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat sodann am 30. August 2012 eine Erhöhung des Orientierungswertes für das Jahr 2013 um 0,9 Prozent auf 3,5363 Cent beschlossen. Dies entspricht einer Steigerung um circa 270 Millionen Euro. Nachdem sich die Krankenkassen am 9. Oktober 2012 zu zusätzlichen Zahlungen und strukturellen Verbesserungen bereit erklärt hatten, hat die KBV jetzt im Gegenzug den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses akzeptiert. Für 2013 bleibt es somit bei dem Orientierungswert von 3,5363 Cent. Die KBV wird ihre gegen den Schlichterspruch vorsorglich eingelegte Klage zurücknehmen. 

Erhöhung der MGV um 250 Mio. Euro

Für das Jahr 2013 stellen die Krankenkassen für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zusätzlich 250 Mio. Euro zur Verfügung. Ein Teil dieses Betrags soll im fachärztlichen Versorgungsbereich zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung verwendet werden. 

Die Details dieser Förderung sind noch nicht bekannt. Sie sollen erst in den kommenden Wochen festgelegt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Radiologen davon nicht betroffen sind. 

Morbiditätsbedingte Erhöhung der MGV

Eine weitere Erhöhung der MGV resultiert – regional unterschiedlich – aus der Entwicklung der Morbidität (Behandlungsdiagnosen) und der Demografie (Alter und Geschlecht). 

Der Bewertungsausschuss hat hierzu Empfehlungen an die regionalen KVen und Krankenkassen gegeben, die bei den Verhandlungen für 2013 zu berücksichtigen sind. Danach beträgt die 

  • aus den Behandlungsdiagnosen resultierende Veränderungsrate zwischen 0,1061 Prozent (Bayern) und 2,6931 Prozent (Sachsen-Anhalt) und
  • die aus der Demografie resultierende Veränderungsrate zwischen 0,1411 Prozent (Hamburg) und 0,8315 Prozent (Brandenburg).

Zuschläge für besonders ­förderungswürdige Leistungen

Nach § 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V können die KVen mit den Krankenkassen Zuschläge auf den Orientierungswert für besonders förderungswürdige Leistungen bzw. besonders förderungswürdige Leistungserbringer vereinbaren. Die entsprechenden Kriterien hat der Bewertungsausschuss jetzt in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2012 benannt. Danach können einzelne Leistungen gefördert werden, wenn dadurch im Sinne der Verbesserung der Ergebnisqualität der Behandlungserfolg gesteigert wird. 

Darüber hinaus ist auch eine Förderung von Ärzten, die in unterversorgten Planungsbereichen bzw. in Planungsbereichen, in denen eine Unterversorgung droht bzw. für die ein lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde, möglich. 

Ausbudgetierung der ­Psychotherapie

Die psychotherapeutischen Leistungen der Abschnitte 35.1 und 35.2 des EBM sind bisher Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die überproportionale Steigerung dieser Leistungen in den vergangenen Jahren hat dazu geführt, dass diese Leistungen in nicht unerheblichem Umfang von den Fachärzten und damit auch den Radiologen mitfinanziert wurden. 

Der Honorarkompromiss sieht vor, dass ab 2013 die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM für alle Arztgruppen sowie die probatorischen Sitzungen (EBM-Nr. 35150) der in § 87 b Abs. 2 Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung herausgenommen und von den Krankenkassen extrabudgetär vergütet werden. Die in § 87 b Abs. 2 Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen sind Psychotherapeuten, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte. Damit übernehmen die Krankenkassen – wie seit langem gefordert – das Mengenrisiko für diesen Bereich. 

Verständigung über eine EBM-Reform zum 31. März 2014

Abschließend haben sich KBV und Krankenkassen auch auf eine umfassende Reform des EBM verständigt. Diese soll bis zum 31. März 2014 abgeschlossen sein. Hierüber wird das „Radiologen WirtschaftsForum“ noch im Detail berichten. 

Fazit

Die Fachgruppe der Radiologen dürfte von der Honorarsteigerung nur unterproportional profitieren, nämlich nur durch 

  • die Erhöhung des Orientierungswertes um 0,9 Prozent,
  • die Erhöhung des fachärztlichen Honorarvolumens insgesamt durch die (regional unterschiedlichen) morbiditätsbedingten Veränderungsraten und
  • die Ausbudgetierung der Psychotherapie.

Die von den Krankenkassen zusätzlich bereitgestellten 250 Mio. Euro und Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen werden wohl nur den sogenannten Grundversorgern im haus- und fachärzt­lichen Bereich zugutekommen.