Wird im Zuge eines steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, darf das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht komplett verneinen. Es muss den angemessenen Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkennen. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem Urteil vom 7. Januar 2014 (Az. 9 K 135/12) klargestellt.
Das FG hielt im vorliegenden Fall einen Stundensatz von 10 Euro für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen. Der Ehemann hatte das Doppelte gezahlt.
Für die Bemessung der Höhe seien üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt möglicherweise eine Rolle, soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen.
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