Durchblick in der Ermächtigungsambulanz

von RA, FA für MedizinR Dr. Thomas Willaschek, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de

Ermächtigte Krankenhausärzte übernehmen nicht nur in vielen – zumeist ländlichen – Gebieten wichtige Aufgaben in der Versorgung von GKV-Versicherten. Sie spielen häufig auch bei der Vernetzung von ambulantem und stationärem Sektor eine große Rolle. Hier wird es kompliziert, denn in der Ermächtigungsambulanz gelten die Vorgaben des Vertragsarztrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arzt die Ermächtigung als Nebentätigkeit oder als Dienstaufgabe auf Weisung des Krankenhausträgers ausübt.

Wissen, wo „zu Hause“ ist

Ermächtigte sind zuallererst Krankenhausärzte. Sie werden auch aufgrund ihrer guten Einbindung in die Organisationstruktur des Krankenhauses ermächtigt. Die Rechtsprechung fordert daher, dass der überwiegende Anteil der Tätigkeit im stationären Bereich angesiedelt ist. Entsteht hier eine Fehlgewichtung, ist mindestens die Ermächtigung in Gefahr.

Praxishinweis

Wenn der Patientenandrang zu groß ist, um die ambulante Versorgung allein zu bewältigen, müssen andere Lösungen gefunden werden (z. B. eine weitere Ermächtigung für einen Kollegen, Geltendmachung eines Sonderbedarfs).

 

„Heute leider geschlossen“

In der Ermächtigungsambulanz gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung in besonders strengem Maß. Denn die KV erteilt eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gerade deshalb, um den Arzt persönlich mit seinen spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten einzubinden. Damit gelten für die Vertretung durch andere Ärzte strenge Maßstäbe: Sie ist, außer im Zusammenhang mit einer Entbindung, nur zulässig bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung (und bei Teilnahme an Wehrübungen).

Kein Vertretungsfall liegt vor, wenn der Ermächtigte schlicht anderweitig beschäftigt ist (z. B. auf der Station, im OP oder in der Chefarztkonferenz). Hier gilt in der Ambulanz deshalb ganz klassisch: Ist der Doktor nicht da, ist die Praxis zu.

Praxishinweis

Im Falle einer Vertretung des Ermächtigten muss der Vertreter an die KV gemeldet werden. Im Krankenhaus sollte klar geregelt sein, wer die KV informiert.

 

Keine „Kartentricks“!

Die Versichertenkarte muss eingelesen werden, wenn der Versicherte in der Ambulanz erscheint. Idealerweise sollte diese Leistung einen Arzt-Patienten-Kontakt umfassen. Ohne Einlesen der Versichertenkarte die Daten aus Vorquartalen zu übertragen, stellt eine Arbeitsentlastung dar, ist aber kritisch.

Besondere Vorsicht gilt in Fällen, in denen die Schwestern nicht nur zu Beginn jedes Quartals die Versichertendaten „aktualisieren“, sondern auch die absehbaren, regelmäßig in jedem Quartal anfallenden Leistungen in die Abrechnungssoftware einpflegen. In der Vergangenheit fielen solche Abrechnungen insbesondere dann auf, wenn ein Patient zwischenzeitlich verstarb, ohne nochmals in der Ambulanz erschienen zu sein. Die „Abrechnung von Toten“ ist nicht nur strafbar, sondern auch denkbar schlechte Publicity.

Ebenfalls vermieden werden sollte das gesammelte Einlesen von Versichertenkarten, die en bloc vorbeigebracht werden, um zu Quartalsbeginn Verordnungen ausstellen zu können.

Assistenten müssen draußen bleiben

Wer in der vertragsärztlichen Versorgung einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen möchte, braucht dazu eine Genehmigung der KV. Für Ermächtigte ist eine solche Genehmigung nicht vorgesehen. Klare Konsequenz:

  • Die Beschäftigung von Assistenten zur Erbringung ärztlicher Leistungen oder Leistungsanteile in der Ambulanz ist rechtswidrig.
  • Die Abrechnung von Leistungen, an denen Assistenten beteiligt waren, ist sogar strafbar.

Ordnung bei der Verordnung

Verordnungen muss der Ermächtigte (oder sein Vertreter) eigenhändig unterzeichnen. Initialen oder eine Paraphe reichen nicht aus. Verordnungsrezepte blanko zu unterzeichnen, ist ebenso wenig eine gute Idee wie die Rezepte an einem Ort zu lagern, auf den außer dem Ermächtigen weitere Personen Zugriff haben. Denken Sie daran, dass die Krankenkassen die Kosten oft hochpreisiger Verordnungen schon bei kleinen Formfehlern regressieren – und zwar beim ermächtigten Arzt selbst!

Datenschutz ist Selbstschutz

Eine Ermächtigungsambulanz ist eine eigenständige „Praxis“ im Krankenhaus. Die Patienten, die in der Ambulanz erscheinen, sind nicht automatisch auch Patienten des Krankenhauses. Die Patientendaten dürfen daher nur dann aus der Ambulanz ins Krankenhaus und die dortigen Server, Abteilungen etc. gelangen, wenn der jeweilige Patient dieser Datenweitergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Auf dem Spiel steht die vielfache Verletzung der Schweigepflicht.

Abgerechnet wird am Schluss

Am Ende jedes Quartals wird gegenüber der KV abgerechnet. Auch wenn diese Aufgabe operativ von der Krankenhausorganisation übernommen wird, ist jeder Ermächtigte selbst für die Richtigkeit seiner Abrechnung zuständig. Werden also EBM-Ziffern abgerechnet, die nicht oder auch nur nicht korrekt bzw. unvollständig erbracht wurden, liegt eine Falschabrechnung vor, die der Ermächtigte zu verantworten hat. An dieser Stelle ist genaue Kontrolle gefordert.