Die Vergütung für Sachkosten ist nun geregelt

Für niedergelassene Vertragsärzte in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gelten seit dem 01.10.2016 die regionalen Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf. Ebenso finden die auf Landesebene vereinbarten Regelungen für Kontrastmittel Anwendung. Diesen Beschluss haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband zur bundeseinheitlichen Vergütung von Sachkosten in der ASV gefasst.

Die Regelung zu den nicht gesondert berechnungsfähigen Kosten orientiert sich im Wesentlichen am EBM, d. h.:

  • Kosten, die gemäß 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten oder explizit Leistungsinhalt der vom ergänzten Bewertungsausschuss bestimmten abrechnungsfähigen Leistungen sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Sachkosten, die nicht unter die vorgenannten Aufzählungen fallen und auch keine Arzneimittel bzw. in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkte sind, werden im Wege der Einzelabrechnung mit den Krankenkassen abgerechnet.

Weiterführende Hinweise

  • Beschluss vom 13.09.2016, auf der Website des Instituts des BA unter www.iww.de/sl2057, 11. ergBA.
  • ASV-Abrechnungsvereinbarung und Anlagen auf der Website der KBV unter www.iww.de/sl2058.