Die Abrechnung von MRT-Leistungen mit angemieteten Geräten – pro und contra

Die Frage, ob MRT-Leistungen mit angemieteten Geräten abgerechnet werden dürfen oder nicht, wird von Juristen unterschiedlich bewertet. Das betrifft sowohl die Kassenabrechnung als auch die Privatliquidation. Wir stellen in dieser Ausgabe sowohl die „Pro-Position“ dar, die eine Abrechnung derartiger Leistungen unterstützt , als auch die „Contra-Position“, die eine Abrechnung ablehnt. Eine endgültige Klärung der Sachlage wird möglicherweise erst durch Gerichte herbeigeführt werden können. Doch worum geht es?

Ausgangspunkt der juristischen Frage ist das Angebot eines Diagnostikzentrums,

das beispielsweise über MRT-Geräte sowie medizinisch-technisches Fachpersonal verfügt, um bestimmte diagnostische Dienstleistungen durchzuführen. Radiologen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen (weil sie z. B. über kein entsprechendes MRT-Gerät verfügen), erhalten die vom Diagnostikzentrum erstellten MRT-Bilder und befunden sie selbst. Es stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen radiologische Leistungen durch den beauftragenden Arzt nach EBM bzw. GOÄ abgerechnet werden dürfen oder nicht.

Die Contra-Position nennt für eine EBM-Abrechnung von MRT-Leistungen die Anwesenheit des abrechnenden Arztes während der Untersuchung sowie eine Untersuchung am Praxissitz als obligate Leistungsbestandteile – beide Voraussetzungen seien bei der beschriebene Konstellation nicht erfüllt. Die Pro-Seite ist der Auffassung, dass zu diesen Punkten vom Verordnungsgeber ausdrücklich Möglichkeiten eingeräumt werden – speziell bei MRT-Großgeräten und unter bestimmten Bedingungen –, die eine Abrechnung erlauben.

Bei der Privatliquidation geht es u. a. um die Frage, ob für eine Abrechnung zwingend eigene MRT-Geräte verwendet werden müssen. Während die Pro-Seite der Auffassung ist, dass dies nicht erforderlich ist, geht die Contra-Position davon aus, dass die GOÄ eigene Geräte voraussetzt. Zudem steht die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arztes während der Untersuchung auch hier im Fokus.

Merke

Neben den Fragen zur Abrechnung geht es auch um eine zentrale berufsrechtliche Fragestellung, die hier nicht vertieft wird: Ist es gewollt und rechtlich möglich, dass außer Radiologen auch andere Fachrichtungen die Dienste von Diagnostikzentren in Anspruch nehmen und im Anschluss die radiologischen Leistungen abrechnen? Oder sind diese radiologischen Leistungen für andere Fachrichtungen fachfremd und somit nicht berechnungsfähig?