Der Haushalt endet nicht am Gartenzaun

Bei Aufwendungen für Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf einem dem Grundstück vorgelagerten Gehweg kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. für Handwerkerleistungen in Betracht kommen. In einer aktuellen Entscheidung vom 20. März 2014 (Az. VI R 55/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) damit der Finanzverwaltung widersprochen (Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12).

Auch Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem – zum Beispiel öffentlichem Grund erbracht werden – können als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Der Begriff „im Haushalt“ ist nach Auffassung des BFH nämlich nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt, wenn die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht wird. Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Es muss sich allerdings um Arbeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.

Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat jüngst die Ansicht vertreten, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden, nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt seien – selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht. Ob die Verwaltung diese Sichtweise infolge der neuen BFH-Rechtsprechung aufgeben wird, bleibt vorerst abzuwarten.