Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie zum 1. Januar 2017 wurde insbesondere das Verfahren zum sogenannten langfristigen Heilmittelbedarf vereinfacht. Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen (i. V. mit der jeweiligen Diagnosegruppe gemäß Heilmittel-Katalog) ist künftig vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittel-Bedarfs nach § 32 Abs. 1a Sozialgesetzbuch V auszugehen. Zudem wurde die Diagnosenliste ergänzt (G-BA, Beschluss vom 19.5.2016, www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2590/).
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