BSG: Konvergenz­bedingte Honorar­abzüge unzulässig

Konvergenzbedingte Honorar­abzüge bei den „Gewinnerpraxen“ in Baden-Württemberg sind rechtswidrig. Dies hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 5.Juni 2013 (Az. B 6 KA 47/12 R) entschieden.

Hintergrund

Um EBM-Reform bedingte Honorarverluste und Versorgungsdefizite zu vermeiden, erlaubte der Erweiterte Bewertungsausschuss den KVen ab dem Quartal 1/2009 übergangsweise, Stützungszahlungen für Vertragsärzte mit einem Honorarverlust von mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal vorzunehmen. Finanziert wurden diese Ausgleichszahlungen in der KVBW unter anderem dadurch, dass Praxen, die ihr Vorjahres­ergebnis um mehr als fünf Prozent steigern konnten, den Teil ihres Honorargewinns oberhalb von fünf Prozent abgeben mussten.

BSG: Keine Rechtsgrundlage für Kürzungen bei „Gewinnerpraxen“

Wie die Vorinstanzen sah auch das BSG keine Rechtsgrundlage dafür, die Mittel für den grundsätzlich zulässigen Ausgleich überproportionaler Honorarverluste aus den Honoraransprüchen der „Gewinnerpraxen“ zu generieren. Vertragsärzte, die eine konvergenzbedingte Kürzung hinnehmen mussten, sollten sich jetzt an die KVBW wenden und die Rückzahlung der Kürzung verlangen. Auch für KVen mit ähnlichen Gewinnbegrenzungen (u.a. KV Schleswig-Holstein und KV Sachsen) ist das Urteil relevant.