Das Bundessozialgericht (BSG) erklärte die im Juni 2010 erfolgte Festlegung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wonach die Mindestmenge behandelter Neugeborener unter 1.250 Gramm von 14 auf 30 erhöht wurde, mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (Az. B 1 KR 34/12 R) für nichtig.
Bereits im Dezember 2011 hatte der G-BA den Vollzug der Mindestmengen-Regelung als Reaktion auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ausgesetzt. Gegen das LSG-Urteil ging der G-BA vor dem BSG in Revision – allerdings erfolglos. Nach Auffassung des BSG habe der G-BA mit der Erhöhung der Mindestmenge seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Das BSG ließ jedoch eine Hintertür offen: Führten Studien zum Ergebnis, dass eine Veränderung der Mindestmenge eine Verbesserung der Behandlungsqualität ohne die Gefahr einer regionalen Qualitätsminderung bewirkten, komme eine entsprechende Änderung der Mindestmenge in Betracht.
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