BGH: Kein Anspruch von Ärzten auf Löschung ihres Profils auf Bewertungsportalen

Ärzte haben keinen Anspruch auf Löschung ihres Profils in Internetportalen und müssen sich dort auch anonyme Bewertungen gefallen lassen, solange diese keine Falschbehauptungen oder Schmähkritik enthalten. Dies ist die Essenz aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. September 2014 (Az. VI ZR 358/13).

Der Fall 

Geklagt hatte ein niedergelassener Gynäkologe gegen das Ärzte-Such- und Bewertungsportal „jameda“ (www.jameda.de). Der Gynäkologe ist in dem Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Zudem wurden drei – davon zwei positive – Bewertungen über ihn abgegeben. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er von jameda, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – nicht zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen.

Das Urteil 

Der BGH entschied, dass der Persönlichkeitsschutz des Arztes und dessen Recht auf Selbstbestimmung von Informationen hinter das Recht auf Kommunikationsfreiheit zurücktreten müssten. „jameda“ sei deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.

Vor dem Hintergrund der freien Arztwahl bestünde eine erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen – und Bewertungsportale könnten dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem sei hier der Bereich der „Sozialsphäre“ betroffen, der allein das berufliche Wirken des Arztes betreffe. Da müsse er sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Der Arzt sei aber nicht schutzlos: Unwahre Behauptungen oder stigmatisierende Äußerungen müsse er in seinem Bewertungsprofil grundsätzlich nicht hinnehmen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.