Mit Urteil vom 26. Juli 2012 (Az: VIIZR 262/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht Gewerbetreibenden, aber auch Ärzten hinsichtlich der leidigen Auseinandersetzung mit Branchenbuch-Unternehmen den Rücken gestärkt. Im Streit mit dem Anbieter eines Registerverzeichnisses im Internet bestätigte das Gericht die Abweisung einer Zahlungsklage des Unternehmens.
Die Beklagte hatte die Entgeltklausel im „Kleingedruckten“ eines ihr unaufgefordert zugesandten, bereits vorausgefüllten Formulars übersehen, das Blatt unterzeichnet und zurückgeschickt. Wenig später erhielt sie eine Rechnung über mehrere hundert Euro. Auch zahlreiche Ärzte waren zuletzt Opfer ähnlichen – oft als „Internet-Abzocke“ bezeichneten – Vorgehens geworden.
Wird eine Leistung wie der Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel nach Auffassung der BGH-Richter nicht Vertragsbestandteil, wenn sie im Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird.
(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)
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