Gute Nachrichten für die Immobilienbesitzer unter den Radiologen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Schuldzinsen, die nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie entstehen bzw. verbleiben, generell als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind – wenn der Verkaufserlös nicht reicht, um das Immobiliendarlehen vollständig zu tilgen (Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 45/13).
Eine weitere Voraussetzung dafür ist jedoch, so der BFH in einem weiteren aktuellen Urteil, dass die Absicht, Einkünfte zu erzielen, zum Zeitpunkt des Verkaufs noch bestand. Hat der Vermieter aus der Vermietung aber jahrelang Verluste erzielt und deswegen seit längerem versucht, die Immobilie zu verkaufen, fehlt es an dieser Einkunftserzielungsabsicht – und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verkaufsbemühungen aufgenommen wurden. Die fehlende Absicht, Einkünfte zu erzielen, führt dazu, dass keine nachträglichen Schuldzinsen steuerlich abziehbar sind (Urteil vom 21. Januar 2014, Az. IX R 37/12).
Praxishinweis: Machen Sie nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend, werden die Sachbearbeiter also künftig auch beleuchten, seit wann Sie versucht haben, die Immobilie zu verkaufen. Sorgen Sie deshalb stets für Nachweise, dass für Sie eine Neuvermietung oberste Priorität genossen hat und der Verkauf sich letztlich ungeplant ergeben hat. Gut ist es hier, wenn Sie dem Finanzamt beweisen, dass Ihre Immobilienanzeigen und Aufträge gegenüber Maklern stets in punkto Vermietung und nicht Verkauf ergangen sind.
Haben Sie zwei Immobilien verkauft und der Verkaufserlös reicht nicht aus, um die Immobiliendarlehen zu tilgen, muss das Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht für beide Objekte getrennt prüfen. Auch das haben die BFH-Richter in ihrem Urteil vom 21. Januar 2014 klargestellt.
Beispiel |
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Der Radiologe Dr. Huber verkauft zwei bislang mit Verlust vermietete Immobilien. Immobilie 1 wollte er schon seit fünf Jahren verkaufen, Immobilie 2 wollte er nachweislich stets vermieten. Folge: Reicht der Verkaufserlös zur Schuldentilgung nicht aus, sind nachträgliche Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung wegen der Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht nur für Immobilie 1 ausgeschlossen. Nachträgliche Schuldzinsen für Immobilie 2 sind dagegen steuerlich zu berücksichtigen. |
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