Betriebsveranstaltung 2015: 110-Euro-Freibetrag löst 110-Euro-Freigrenze ab

Führen Sie als Praxisinhaber im Jahr 2015 Betriebsveranstaltungen durch, müssen Sie völlig neue Spielregeln bei der Lohnsteuer beachten. Die wichtigste Neuregelung besteht darin, dass aus der Freigrenze von 110 Euro ein Freibetrag von 110 Euro geworden ist. Doch das ist längst nicht alles, was Sie beachten sollten.

Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen  

Künftig gehören „Zuwendungen des Arbeitgebers“ an den Mitarbeiter und seine Angehörigen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung grundsätzlich zum Arbeitslohn. Dies gilt nur dann nicht, soweit diese Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro inklusive Umsatzsteuer je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Mitarbeiter nicht übersteigen und wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.

Beispiel 1

Fall: Praxisinhaber Dr. A veranstaltet für seine fünf Mitarbeiter ein Sommerfest mit Aufwendungen von 50 Euro und eine Weihnachtsfeier mit Aufwendungen von 95 Euro je teilnehmendem Mitarbeiter.

Ergebnis: Beide Veranstaltungen sind steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen, weil die Teilnahme allen Mitarbeitern offensteht. Die Aufwendungen halten den Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Mitarbeiter ein. Somit können beide Veranstaltungen steuerfrei bleiben.

 

Neuer 110-Euro-Freibetrag und Folgen bei Überschreitung 

Wenden Sie Ihren Mitarbeitern anlässlich einer Betriebsveranstaltung pro Kopf mehr als 110 Euro inklusive Umsatzsteuer zu, muss der Betrag, der den Freibetrag von 110 Euro übersteigt, lohnversteuert werden. Bisher galt eine 110-Euro-Freigrenze mit der steuerlichen Konsequenz, dass der gesamte Betrag lohnversteuert werden musste.

Beispiel 2

Fall: Praxisinhaber Dr. A veranstaltet für seine fünf Mitarbeiter einen Skiausflug mit Aufwendungen von 75 Euro und eine Weihnachtsfeier mit Aufwendungen von 120 Euro je teilnehmendem Mitarbeiter.

Ergebnis: Dr. A versteuert bei der Weihnachtsfeier den 110 Euro übersteigenden Betrag pro teilnehmendem Mitarbeiter (= 5 x 10 Euro) und lässt ansonsten die Weihnachtsfeier bis zu 110 Euro und den Skiausflug in voller Höhe unbesteuert.

 

Neue Regeln für die Ermittlung des 110-Euro-Freibetrags 

Bei der Ermittlung des 110-Euro-Freibetrags gilt jetzt Folgendes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG neu).

1. Gesamtkosten 

Steuerlich relevant werden – entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16. Mai 2013, Az. VI R 94/10) – nun auch Kosten, die Sie gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwenden. Konsequenz:

  • Einzubeziehen sind ab 2015 also die Saalmiete oder Ausgaben für einen externen Eventmanager.
  • Nicht einbezogen werden interne Kosten wie Kosten für Personal, das sich um die Vorbereitung und Abwicklung der Betriebsveranstaltung kümmert.

2. Begleitperson 

Ab 2015 sind dem Mitarbeiter auch die Kosten einer Begleitperson zuzurechnen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Auch hier setzt sich der Gesetzgeber über ein steuerzahlerfreundliches BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 (Az. VI R 7/11) hinweg.

Wichtig: Die günstigen BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 sollen laut Finanzministerium 2015 veröffentlicht und dann für alle offenen Fälle – sprich Betriebsveranstaltungen bis einschließlich 2014 – angewendet werden.

3. Reisekosten: 

Anreisekosten von Mitarbeitern von Zweigpraxen sind unseres Erachtens bei der Prüfung des 110-Euro-Freibetrags nicht zu berücksichtigen, weil nach dem Gesetzestext steuerfreie Leistungen für Reisekosten nicht in die Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind.