Bescheide des ärztlichen Versorgungswerks sorgfältig prüfen

von Rechtsanwältin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht, Wienke & Becker – Köln, www.kanzlei-wbk.de 

An das Ärztliche Versorgungswerk denken Ärzte im Alltag eher selten. Nur einmal im Jahr bekommt man Post von dieser Einrichtung, mit der die entrichteten Beiträge mitgeteilt werden, die man anschließend in die Steuererklärung überträgt. Dieser Beitrag zeigt, warum es sinnvoller ist, dem Versorgungswerk zumindest bei der Steuererklärung eine gewisse Aufmerksamkeit zu schenken.

Arzt übertrug Zahlen des ­Versorgungswerks 

So macht ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 2013 (Az. X B 33/13) deutlich, dass im Umgang mit den Daten des Versorgungswerks Sorgfalt angezeigt ist und dessen Bescheide den Arzt nicht von der eigenen Kontrollpflicht befreien. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Versorgungswerk einem Arzt einen „Jahreskontoausweis“ ausgestellt, worin ihm die „auf dem Konto im Jahr eingegangene Beitragssumme“ mitgeteilt wurde. Diese Bescheinigung enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass darin nicht nur die Beiträge des Arztes selbst – sein Arbeitnehmeranteil –, sondern auch der hälftige Arbeit­geberzuschuss enthalten war.

Auf Grundlage dieser Bescheinigung des Versorgungswerks gab der Arzt in seiner Steuererklärung zu seinen Gunsten einen doppelt so hohen Beitrag an wie tatsächlich entrichtet – und fügte den Jahreskontoausweis seiner Steuererklärung bei. Das zuständige Finanzamt erließ zunächst einen auf diesen Angaben beruhenden Steuerbescheid – änderte diesen aber nach Entdecken des Fehlers zulasten des Arztes ab. Gegen diese Änderung wandte sich der Arzt und zog vor Gericht.

Bundesfinanzhof entschied gegen den Arzt 

Der BFH wies die Klage des Arztes ab und gab dem Finanzamt Recht: Die falsche Angabe der angeblich abgeführten Beiträge sei ein Verstoß des ­Arztes gegen § 150 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO): Danach besteht die Verpflichtung, die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Allein der Arzt habe den Sachverhalt vollständig gekannt. Selbst wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts schon früher Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hätte haben müssen, ändere dies nichts an der – schwerer wiegenden – Verletzung der Steuererklärungspflicht des Arztes selbst. Dies bedeutet: Ein Irrtum sowohl des Arztes als auch des Finanzamts, das den Fehler nicht erkennt, verhindert ­keinesfalls, dass ein zunächst auf falschen Angaben beruhender Steuer­bescheid wieder zum Nachteil des Arztes abgeändert werden kann.

Versehentlich falsche Angaben können dabei im Einzelfall auch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden. Leichtfertigkeit ­verlangt aber einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit.

Praxishinweis

In jedem Fall ist anzuraten, besonders hohe Sorgfalt bei der Abgabe der Steuererklärung an den Tag zu legen, auch wenn ein Steuerberater mitwirkt. Bescheide des Versorgungswerks sind daher immer auf ihren Inhalt und ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.