Bei fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren ist PET/CT jetzt Kassenleistung

Radiologen und Nuklearmediziner, die bestimmte Anforderungen erfüllen und über eine Abrechnungsgenehmigung ihrer KV verfügen, können jetzt auch bei GKV-Versicherten mit fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren ein PET/CT durchführen (Gemeinsamer Bundesausschuss [G-BA], Beschluss in Kraft seit dem 07.06.2017).

Hintergrund 

Der G-BA hat am 16.03.2017 die Indikationsliste für die PET/CT-Untersuchungen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erweitert (siehe dazu Beitrag in RWF Nr. 4/2017).

Die abrechenbaren Leistungen 

Neben den Indikationen „Lungenkarzinom und Hodgkin-Lymphom“ kann bei GKV-Versicherten ein PET/CT dann durchgeführt werden, wenn entschieden werden soll, ob Halslymphknoten entfernt werden müssen (neck dissection).

Möglich ist die Untersuchung außerdem bei Patienten, bei denen noch kein Primärtumor gefunden werden konnte, aber aufgrund einer Metastase im Kopf-Hals-Bereich ebenfalls eine Entscheidung zur Entfernung der Halslymphknoten ansteht (CUP-Syndrom).

Darüber hinaus kann ein PET-/CT-Diagnoseverfahren in der Nachsorge von Patienten mit einem Kehlkopf-Karzinom eingesetzt werden, wenn der Verdacht auf ein Rezidiv besteht. In diesen Fällen ist es möglich, die Entscheidung zur Durchführung einer laryngoskopischen Biopsie vom Ergebnis einer PET/CT abhängig zu machen.

Abrechnung mit EBM-Nrn. 34700 bis 34703 

Für die Abrechnung der Positronen-Emissions-Tomographie in Verbindung mit einer Computertomographie (PET/CT) zur Diagnostik bei fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren werden keine neuen Leistungspositionen in den EBM aufgenommen. Die Abrechnung erfolgt vielmehr mit den bereits im Abschnitt 34.7 des EBM vorhandenen Gebührenpositionen 34700 bis 34703 (siehe dazu RWF Nr. 1/2016).

Weiterführende Hinweise

  • G-BA-Beschluss über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Positronenemissionstomographie (PET)/Computertomographie (CT) bei Kopf-Hals-Tumoren