von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am aerztehaus.de
Ein Arzt, der aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, ist deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Er hat Anspruch auf (Weiter-)Beschäftigung und Entlohnung, darf aber nicht für Nachtschichten eingeteilt werden. Dies lässt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 9. April 2014 (Az. 10 AZR 637/13) ableiten.
Eine seit 1983 im Schichtdienst tätige Krankenschwester war ausweislich ihres Arbeitsvertrags zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Aus gesundheitlichen Gründen ist sie allerdings nicht mehr in der Lage, solche Nachtdienste zu leisten. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor sie nach Hause; sie sei wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde sie nicht beschäftigt, obwohl sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich anbot. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.
Ihre Klage auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung hatte in allen Instanzen Erfolg. Wie zuletzt das BAG befand, ist sie nicht arbeitsunfähig krank. Sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Klinik müsse bei der Schichteinteilung auf ihr gesundheitliches Defizit Rücksicht nehmen. Ihr stehe die Vergütung zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten, die Klinik aber erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.
Fazit |
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Das Urteil des BAG ist nicht nur für Pflegepersonal richtungsweisend. Es schützt vielmehr auch Ärzte, die ihrer Verpflichtung zur Ableistung nächtlicher Schichtarbeit gesundheitsbedingt nicht nachkommen können, vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. |
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