Die Bundesärztekammer (BÄK) hat für die Abrechnung des Coilings von Hirnarterien die Abrechnung mit der Nr. 5358 GOÄ analog empfohlen. Die entsprechende Veröffentlichung erfolgte im Deutschen Ärzteblatt vom 11. Mai 2012 unter „Bekanntmachungen“.
Was die BÄK für das Coiling von Hirnarterien empfiehlt, kann auf das Coiling anderer Arterien übertragen werden. So wäre ein Coiling von Arterien außerhalb des von der Nr.5358 GOÄ erfassten Kopf-Halsbereichs bzw. im Spinalkanal, zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma, mit der Nr. 5357 analog abzurechnen.
Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen und/oder Angioplastien, sind dies vom Coiling eigenständige Leistungen. Die verschachtelten Abrechnungs- bzw. Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOÄ sind selbstverständlich zu beachten.
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