Arztbewertungsportale: Nicht alles bieten lassen!

von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

Sowohl niedergelassene Ärzte als auch Chefärzte, die in Teilzeit als „Niedergelassene“ etwa im klinikeigenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig sind, begegnen einem Phänomen, das zunehmend relevanter wird: Auf Online-Bewertungsportalen wie www.jameda.de, www.sanego.de oder www.docinsider.de geben echte und angebliche Patienten ihre Bewertungen ab, zum Teil mit Beschimpfungen. Will sich der betroffene Arzt hiergegen wehren, stehen die Chancen hierfür gar nicht schlecht.

Einträge gewinnen immer mehr an Bedeutung 

Nach Information des Plattform-Betreibers jameda wurde auf dem Portal www.jameda.de kürzlich deutschlandweit erstmalig die Schwelle von einer Million Bewertungen überschritten. Ihre Richtigkeit vorausgesetzt unterstreicht diese Meldung, welch beträchtlichen Stellenwert das Portal sowie seine zahlreichen Wettbewerber heute für die Ärzteschaft haben. Dem Unternehmen zufolge hat sich die Anzahl der dort abgegebenen Patientenmeinungen innerhalb von nur eineinhalb Jahren verdoppelt.

Für Ärzte bringt die steigende Zahl an Portaleinträgen und -nutzern nicht nur Positives mit sich. Denn immer wieder kommt es vor, dass die Möglichkeit missbraucht wird, eine ärztliche Behandlung oder den Arzt selbst zu beurteilen. Bisweilen werden Tatsachen verdreht, Lügen verbreitet, Kompetenzen bezweifelt sowie Mediziner beschimpft und beleidigt. Dass der bewertete Arztbesuch tatsächlich stattgefunden hat, muss der Bewertende lediglich versichern, aber zunächst nicht beweisen.

Bewertungsmodell grundsätzlich zulässig 

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr entschieden, dass an der Verwendung öffentlich zugänglicher Daten zur Einrichtung und Bereitstellung eines Arztprofils zu Bewertungszwecken rechtlich grundsätzlich nichts auszusetzen ist. Auch dass die Bewertungsabgabe anonym erfolgt, haben die Karlsruher Richter gebilligt. Wer als Arzt online bewertet wird, hat keinen Anspruch gegen Portalbetreiber, dass dieser Daten zur Identifikation des Bewertenden preisgibt.

Anspruch auf Entfernung rechtswidriger Beiträge 

Betroffene haben einen Anspruch auf Entfernung rechtswidriger Einträge. Somit lohnt sich die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zur Durchsetzung ihrer vom BGH garantierten Rechte. Denn die Verbreitung falscher Tatsachen und – womöglich geschäftsschädigender – Verunglimpfungen muss niemand dulden. Häufig lässt sich mit anwaltlicher Hilfe ohne Klage eine Löschung beanstandeter Einträge erreichen.

Praxishinweis

Gut zu wissen: Sollte es tatsächlich einmal zum Rechtsstreit kommen, lenken Portalbetreiber vor Gericht mitunter freiwillig ein, um nachteilige Urteile zu vermeiden.