Arzt darf zwei halbe Zulassungen haben - selbst in unterschiedlichen KV-Bezirken!

von RA, FA für MedR, Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

Ein Vertragsarzt darf zwei hälftige Zulassungen an unterschiedlichen Standorten innehaben. Dies gilt selbst dann, wenn die Zulassungen in unterschiedlichen Bezirken einer KV oder KZV liegen. Maßgeblich ist allein, dass der Vertragsarzt den ihm obliegenden Präsenzpflichten nachkommt. Der restriktiven Verwaltungspraxis nahezu aller KVen erteilte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 11. Februar 2015 ausweislich der bislang vorliegenden Pressemitteilung eine klare Absage (Az. B 6 KA 11/14).

Der Fall 

Ein im thüringischen Altenburg mit hälftigem Versorgungsauftrag zugelassener Vertragszahnarzt beantragte eine weitere hälftige Zulassung für einen Praxisstandort in Chemnitz, ca. 40 Autominuten von der Praxis in Altenburg in einem anderen KZV-Bezirk gelegen. Die Zulassungsgremien entsprachen dem Anliegen, zumal so für die überwiegend älteren Patienten in Chemnitz eine zahnärztliche Versorgung gesichert werden konnte. Die KZV wehrte sich indes, weil zwei hälftige Zulassungen in Person eines Vertrags(zahn-)arztes nicht möglich seien. Es gebe insoweit auch keine einschlägigen Regularien.

Die Entscheidung 

Das BSG entschied ebenso wie die Vorinstanzen zugunsten des Arztes. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz sei die Möglichkeit geschaffen worden, lediglich mit hälftigem Versorgungsauftrag an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilzunehmen. Damit könnten einem Arzt oder Zahnarzt auch zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag für zwei Vertragsarztsitze erteilt werden.

Ein hälftiger Versorgungsauftrag lasse dem Arzt zeitlich Raum für andere berufliche Tätigkeiten. Als solche komme auch eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit in Betracht. Es komme auch nicht darauf an, ob die „hälftigen“ Vertragsarztsitze im Bezirk derselben oder zwei verschiedener KVen/KZVen liegen. Maßgeblich sei vielmehr, dass den einschlägigen Präsenzpflichten genügt werde, was die Zulassungsgremien prüfen müssten. Ein Arzt könne insbesondere auch in zwei Arztregistern eingetragen werden. Ein gesetzliches Verbot, das die Berufsfreiheit der Ärzte insoweit einschränkt, existiere nicht.

BSG-Urteil eröffnet neue Optionen für vertragsärztliche Filialen 

Das Urteil eröffnet neue Optionen für Vertragsärzte, jenseits der strikten Vorgaben für Filialen an weiteren Orten tätig zu werden. Konsequenterweise müsste ein Vertragsarzt dann auch an einem Standort zwei hälftige Zulassungen, zum Beispiel Radiologie und Nuklearmedizin, bedienen können. So entschied bereits das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 24.9.2014, Az. S 16 KA 315/11) im Fall eines Arztes, der hälftig als Chirurg und hälftig als Hausarzt tätig werden wollte.