Andere Tätigkeit bis 26 Wochenstunden neben Teilzulassung zulässig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 festgestellt, dass ein hälftiger Versorgungsauftrag (sogenannte „Teilzulassung“) nach § 19a Ärzte-ZV nicht neben einer anderweitigen Vollzeittätigkeit wahrgenommen werden kann. Eine Auflage des Zulassungsausschusses, ein bestehendes beamtenrechtliches Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu beschränken, sei nicht zu beanstanden (Az: B 6 KA 40/09). Mit diesem Urteil beantwortet das BSG die bisher teilweise umstrittene Frage, in welchem zeitlichen Umfang ein Vertragsarzt mit halbem Versorgungsauftrag einem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen darf.

Der Fall

Einem Psychologischen Psychotherapeuten war eine Teilzulassung unter der Auflage erteilt worden, sein bestehendes beamtenrechtliches Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren. Er wandte ein, dass ihn die Teilzulassung nach § 17 Bundesmantelvertrag-Ärzte nur zu 10 Sprechstunden pro Woche verpflichte. Dies sei ihm neben seiner Vollzeitbeschäftigung in seinem Dienstverhältnis möglich, sodass eine Auflage zur zeitlichen Reduzierung seines Beschäftigungsverhältnisses nicht gerechtfertigt sei.

Das Urteil

Dieser Ansicht erteilte das BSG nunmehr ebenso wie das SG Magdeburg (Urteil vom 26.8.2009, Az: S1 KA 2168/07) eine deutliche Absage. Nach Ansicht des BSG kommt es für die Vereinbarkeit zwischen vertragsärztlicher und sonstiger Tätigkeit nicht nur auf den Umfang von Sprechstunden an, sondern auch darauf, ob ein regelmäßiges und verlässliches Sprechstundenangebot zu üblichen Zeiten ermöglicht werde. Dies sei jedoch bei einem vollzeitigen Dienstverhältnis nicht zu erwarten.

Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien 26 Wochenstunden als Höchstgrenze für eine neben dem hälftigen Versorgungsauftrag ausge­übte abhängige Beschäftigung ansehen. Das BSG führt bei dieser Argumentation auch seine bisherige Rechtsprechung an, wonach neben einer vollen vertragsärztlichen Zulassung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf.

Bedeutung für Vertragsärzte

Von der Möglichkeit der Teilzulassung neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis wird zunehmend Gebrauch gemacht, zum Beispiel von einer Teilzulassung neben einer Anstellung im Krankenhaus oder die Abgabe einer halben Zulassung durch einen vollzugelassenen Vertragsarzt an einen einsteigenden Gemeinschaftspraxispartner. In diesen Fällen bestand wegen des zeitlich zulässigen Umfangs eine gewisse Rechtsunsicherheit, zumal in vereinzelten KV-Bezirken sogar ein geringerer zeitlicher Umfang als 26Stunden gefordert wurde.

Mit seinem begrüßenswerten Urteil schafft das BSG Rechtssicherheit zum zulässigen Umfang einer Nebentätigkeit im Anstellungsverhältnis: Mit der Klarstellung der 26-Stunden-Grenze dürfte diese Frage nunmehr im Sinne der überwiegenden Spruchpraxis der Zulassungsgremien beantwortet sein. Damit werden entsprechende Vorhaben wesentlich besser als bisher planbar.

(Mitgeteilt von RA FA MedR Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus – Frehse Mack Vogelsang, Münster)