Zum 1. Januar 2011 werden bundesweit die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) eingeführt. Zwar sind Radiologen und Nuklearmediziner neben Zytologen, Pathologen und Labormediziner grundsätzlich von der Verschlüsselung befreit. Wenn aber anhand der durchgeführten Diagnostik eine spezifische Diagnose gestellt werden kann, ist diese auch von Radiologen und Nuklearmedizinern zu kodieren.
Hintergrund der neuen AKR ist, dass einige der bisherigen Regeln zur ICD-Klassifikation schwer verständlich sind und Interpretationsspielraum lassen. Dies hat dazu geführt, dass die Kodierung zum Teil uneinheitlich und fehlerhaft vorgenommen wurde. Mit den jetzt beschlossenen Kodierrichtlinien wird dieser Interpretationsspielraum eingeschränkt. Sie schaffen verbindliche Vorgaben bei der Verschlüsselung von Diagnosen.
Um den Ärzten einen reibungslosen Einstieg zu ermöglichen, haben die KBV und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung eine sechsmonatige Einführungsphase beschlossen. So sollen alle Ärzte behutsam in die neuen Richtlinien einsteigen können, ohne dass ihnen Sanktionen drohen. Die Ärzte können selbst entscheiden, ab wann sie innerhalb der Übergangsphase die AKR anwenden.
Für Radiologen, Nuklearmediziner, Zytologen, Pathologen und Labormediziner ist eine Überprüfung der Kodierungen durch die KVen zunächst nicht zu erwarten.
Spätestens ab dem 1. Juli 2011 empfiehlt es sich aber, bei eindeutiger Diagnosestellung den Kode in der Abrechnung anzugeben. Die Softwarehersteller der PVS-Systeme sind angehalten, hier Kodierhilfen bereitzustellen, die es ermöglichen, den korrekten Kode (sofern er nicht schon auf der Überweisung angegeben ist) schnell zu ermitteln.
Folgende Beispiele sollen veranschaulichen, wann Sie künftig kodieren müssen und wann nicht.
Beispiel 1 für Angabe UUU |
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Bei einer unauffälligen Röntgen-Thorax-Untersuchung können Sie keine Diagnose stellen, da die ICD nur auf Krankheiten, nicht aber unauffällige Befunde abgestellt ist. Somit wäre hier korrekterweise auf der Abrechnung lediglich der Kode UUU anzugeben. Sollte auf der Überweisung konkret nach dem Ausschluss einer Diagnose gefragt sein, können Sie diese mit dem Zusatzkennzeichen „A“ für ausgeschlossen verschlüsseln. Dazu verpflichtet sind Sie jedoch nicht, da die Richtlinien eindeutig ausführen, dass Sie nur zu kodieren haben, wenn Sie eine spezifische Diagnose gestellt haben – aber nicht, wenn Sie diese ausgeschlossen haben. |
Beispiel 2 für Angabe UUU |
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Gleiches gilt für die Auftragsleistung zum Röntgen-Thorax ohne nähere Angaben zur Vorgeschichte. Selbst bei auffälligem Befund (zum Beispiel Rundherde) lässt sich hier nur schwer eine eindeutige Diagnose stellen. Dies obliegt dem Überweisenden unter Kenntnis der Vorgeschichte, der Beschwerden und der weiteren diagnostischen Maßnahmen. Hier müssen selbstverständlich nicht alle differentialdiagnostischen Möglichkeiten als „Verdacht auf“ mit dem Kennzeichen „V“ auf der Abrechnung angegeben werden, sondern ebenfalls der Kode UUU. |
Beispiel für neue Kodierung |
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Anders als in Beispiel 1 und 2 verhält es sich, wenn die Frage nach einer Fraktur, beispielsweise des Radius, eindeutig beantwortet werden kann. Wenn Sie aufgrund des Röntgenbildes eine distale Flexionsfraktur des Radius feststellen, sollten Sie diese nach ICD-11 S52.52 verschlüsseln und in der Abrechnung angeben. |
Für auftragnehmende Ärzte wie Radiologen und Nuklearmediziner ändert sich nicht viel. Wenn Sie bisher Diagnosen angegeben haben, sollten Sie dies auch beibehalten. Dass auftragnehmende Ärzte im Fokus von Überprüfungen stehen werden, ist nicht zu erwarten. Dennoch sollten sich auch Radiologen und Nuklearmediziner mit den neuen AKR vertraut machen, um gegebenenfalls spezifische Diagnosen korrekt verschlüsseln zu können.
Hinweis: Nähere ständig aktualisierte Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Homepage der KBV unter www.kbv.de/kodieren.
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