Abrechnung einer MRT des Schädels mit Akustiksequenzen

Frage: „Welche Möglichkeiten zur Abrechnung ergeben sich bei einer MRT-Untersuchung des Schädels mit Akustikussequenzen. Konkret: PD & T2 transversal, DWI transversal, T1 transversal, FLAIR koronar, T2 sagittal, T1 transversal nach KM, T1 transversal ACN nach KM, T1 koronar ACN nach KM. Kann man außer der EBM-Ziffer 34410 noch die Ziffer 34421 berechnen? Und wenn ja, wie ist dies zu begründen?“

Dazu unsere Antwort 

Wir verstehen Ihre Anfrage so, dass Sie zum Ausschluss eines Akustikusneurinoms sieben Sequenzen am Schädel unter Einsatz von Kontrastmittel durchgeführt haben. Bei sieben Sequenzen können Sie zusätzlich zu Nr. 34410 nur einen KM-Zuschlag 34452 berechnen, weil gemäß der Präambel zu Kapitel 34.4 EBM (MRT-Leistungen) jede MRT-Untersuchung – das heißt die Abrechnung einer MRT-Position – mindestens 4 Sequenzen voraussetzt, für die 34410 plus 34421 somit 8 Sequenzen.

Andererseits: Die Positionen 34410 und 34421 sind nicht nebeneinander ausgeschlossen. Wenn Sie für die Schädelbasis mindestens vier Sequenzen extra fahren, kann die 34421 zusätzlich zu 34410 berechnet werden. Wenn Sie dann noch den KM-Zuschlag 34452 abrechnen wollen, brauchen Sie insgesamt zehn Sequenzen, da die 34452 zwei weitere Sequenzen voraussetzt. Ob ein derartiger Untersuchungsgang allerdings als „wirtschaftlich“ einzustufen ist, könnte bei einer Prüfung angezweifelt werden.

Eine Begründung für die Abrechnung der Nrn. 34410 und 34421 müssen und sollten Sie primär nicht abgeben. Sie sollten nur für den wohl eher seltenen Fall, dass nachgefragt wird, die Nebeneinanderberechnung plausibel begründen können.