Abrechnung in Apparategemeinschaften mit Nicht-Radiologen

Frage: „Für Teilradiologen, zum Beispiel Urologen, rechnet sich eine Röntgenanlage nur ab einer relativ hohen Zahl von Röntgenuntersuchungen (zum Beispiel AUG). Das Gleiche gilt für Gastroenterologen für Röntgenunter­suchungen des Magen-Darm-Trakts und für andere Fachgruppen für deren fachgebietsbezogene Röntgenuntersuchungen. Mehrfach schon wurden wir von Kollegen dieser Fachgruppen gefragt, ob sie in unserer Praxis Röntgenleistungen durchführen lassen können. Die Röntgenuntersuchung wollen sie aber selbst befunden und abrechnen. Ist das möglich und was ist dabei zu beachten?“

Dazu unsere Antwort:

Grundsätzlich ist die Erbringung von Röntgenuntersuchungen in Apparategemeinschaften möglich. Die Ärzte müssen allerdings eine Genehmigung zur Durchführung der entsprechenden Röntgenleistungen haben und außerdem bei der KV angeben, welche Geräte sie zur Durchführung der Leistungen einsetzen wollen. Da Ihre Geräte eine KV-Genehmigung haben und die gerätespezifischen Angaben bei der KV vorliegen, reicht es in der Regel aus, wenn die Ärzte angeben, dass die Untersuchungen bei Ihnen durchgeführt werden sollen.

Abrechnen kann allerdings nur einer der beteiligten Ärzte die erbrachten Leistungen. Somit ist „im Innen verhältnis“ zu klären, welcher Anteil der Vergütung Ihnen für die Bereitstellung der Gerätschaften abgetreten werden soll.

Feste Vorgaben für derartige Vergütungsvereinbarungen gibt es nicht. Als Anhaltspunkt könnte dienen, wie Belegärzten Röntgenuntersuchungen vergütet werden, wenn sie diese auf einer Belegstation erbringen. Ähnlich wie bei Kooperationen im niedergelassenen Bereich werden dort die erforderlichen Gerätschaften vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt, weshalb der Belegarzt nur eine geminderte Vergütung erhält.

Allerdings sind die Vereinbarungen in den Belegarztverträgen der KVen nicht einheitlich. Je nach technisch bedingtem Kostenanteil an der Gesamtleistung werden für die Bereitstellung von Röntgengeräten zwischen 70 und 95 Prozent (!) einbehalten. Der Belegarztvertrag der KV Baden-Württemberg sieht zum Beispiel für die Ausscheidungsurografie nach Nr. 34255 EBM vor, dass der Belegarzt nur 15 Prozent der Bewertung dieser Leistung erhält.