Abgeltungsteuer und Einkünfte und Bezüge der Kinder

Die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 hat eine positive Änderung bei der Berechnungsweise der maßgebenden Einkünfte und Bezüge von Kindern (Jahresgrenze zurzeit 7.680 Euro) mit sich gebracht: Die bisherige Werbungskosten-Pauschale und der Sparer-Freibetrag sind zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst worden. Dieser neue Sparer-Pauschbetrag mindert ab 2009 die Einkünfte; ein Ansatz als Bezüge – wie früher die den Freibetrag von 750 Euro und die Kostenpauschale von 180 Euro übersteigenden Kapitaleinnahmen – entfällt jedoch. Somit bleiben Kapitaleinnahmen des volljährigen Kindes bis zu 801 Euro im Jahr unberücksichtigt.

Praxistipp: Die frühere Kostenpauschale kann nunmehr für andere Bezüge genutzt werden.