„Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie“ neu gefasst: Die Änderungen im Überblick

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juni 2010 neue Qualitätskriterien für radiologische Untersuchungen beschlossen. Die neu gefasste „Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 136 Abs. 2 SGB V“ – genannt „Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie“ – soll sicherstellen, dass überall in Deutschland die gleichen Qualitätsstandards gelten und eingehalten werden. Sie wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich noch im Sommer in Kraft treten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen. 

Bundesweit einheitliche Stichprobenprüfungen

Durch die neu gefasste Richtlinie werden die Anforderungen an die Bildqualität für Prüfungen durch die KVen einerseits und darüber hinausgehenden Prüfungen der Untersuchungs- und Aufnahmetechnik durch die Ärztlichen Stellen andererseits vereinheitlicht. Für diese Vereinheitlichung wurden die ärztlichen Qualitätsanforderungen der aktualisierten Leitlinien der Bundesärztekammer (BÄK) zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik und in der Computertomographie in die Richtlinie übernommen. Durch diese gemeinsame Basis können die KVen die Stichprobenprüfungen zur Qualität zusammen mit der Ärztlichen Stelle organisieren. So soll der bürokratische Aufwand für den einzelnen Arzt reduziert werden. 

Verzicht auf Stichprobenprüfungen für CT zulässig

Laut der neuen Richtlinie kann jede KV für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren Stichprobenprüfungen aussetzen. Voraussetzung ist, dass im Bereich der KV bisher keine oder nur geringe Beanstandungen festgestellt wurden. Zu dieser Änderung kam es, weil es bei bisherigen CT-Stichprobenprüfungen kaum Beanstandungen gab. 

Besondere Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen

Neu ist, dass Kinder und Jugendliche laut der neuen Richtlinie bei den Qualitätsprüfungen gesondert betrachtet werden. Im Rahmen der Stichprobenziehung müssen immer auch Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden. 

Trennung der Stichprobenprüfungen für konventionelle Röntgendiagnostik und CT

In den meisten KVen werden Stichprobenprüfungen getrennt nach konventioneller Röntgendiagnostik und Computertomographie durchgeführt. Vorgeschrieben war dies allerdings noch nicht. Dies ändert sich mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie: Dort sind konventionelle Röntgendiagnostik und CT als getrennte Leistungsbereiche definiert, die jeweils in gesonderten Stich­proben zu prüfen sind (§ 3 der Richtlinie). 

Prüfungsinhalte

Wie bisher erfolgt das Verfahren der Stichprobenprüfung auf der Grundlage der schriftlichen und bildlichen Dokumentationen des behandelnden Arztes. Hierzu fordert die KV von dem Arzt die entsprechenden Befundberichte und Bilddokumentationen an. Die Dokumentationen werden dann laut § 4 der Richtlinie überprüft im Hinblick auf 

  • die zugrunde liegende medizinische Fragestellung,
  • die rechtfertigende Indikation im Sinne der Röntgenverordnung,
  • die optimierte Durchführung der Untersuchung,
  • die Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen mit einer medizinisch vertretbar niedrigen Strahlenexposition,
  • die fachkundige Auswertung der Untersuchung und der dokumentierten Ergebnisse im Befundbericht.

Qualitätsanforderungen an die Indikationsstellung

Laut § 5 der Richtlinie sind bei der Indikationsstellung folgende Anforderungen zu beachten: 

  • Die Indikation für eine konventionelle röntgendiagnostische oder computertomographische Untersuchung ist als begründet anzusehen, wenn die inpiduelle medizinische Fragestellung aus den Beschwerden des Patienten und den klinischen Befunden zutreffend abgeleitet und für die Lösung des Patientenproblems relevant ist.
  • Der gesundheitliche Nutzen einer konventionellen röntgendiagnostischen oder computertomographischen Untersuchung muss gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegen. In diese Abwägung sind alternative Verfahren, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, einzubeziehen.
  • Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Indikationsstellung sind evidenzbasierte Empfehlungen – zum Beispiel Leitlinien, die Orientierungshilfe für bildgebende Untersuchungen (Empfehlungen der Strahlenschutzkommission) geben – zu berücksichtigen.

Anforderungen an Bildqualität und Untersuchung

Die Qualitätsanforderungen an die Bildqualität und Untersuchung sind in den §§ 6 (Konventionelle Röntgendiagnostik) und 7 (CT) der Richtlinie erfasst. Es erfolgt jeweils eine Gliederung nach Organen bzw. Organbereichen – in Anlage 1 (konventionelle Röntgendiagnostik) und Anlage 2 (CT). Die Anforderungen entsprechen den ärztlichen Qualitätsanforderungen der aktualisierten Leitlinie der Bundesärztekammer. 

Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten

Für einen Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten der neuen Richtlinie kann sowohl weiterhin nach der bisherigen Fassung der Richtlinie aus dem Jahre 1996 als auch nach der Neufassung geprüft werden. 

Quellenhinweis

Die neue Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie finden Sie im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/22/#1151/).