Ärzte und das geplante Antikorruptionsgesetz

Verstöße gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt unterliegen schon jetzt Sanktionen. Trotzdem will der Gesetzgeber demnächst solche Verstöße zusätzlich bestrafen, indem er § 299a (Bestechlichkeit) und § 299b (Bestechung) in das Strafgesetzbuch (StGB) einfügt.

Gesetzeszweck 

Bisher konnten schwere Fälle korrupten Verhaltens im Gesundheitswesen „nur“ nach Lauterkeits- (UWG), Heilmittelwerbe-, Arzneimittelpreis-, Apotheken-, Sozial- und Berufsrecht geahndet werden. Nun sollen solche Verstöße auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Außerdem gelten die neuen Korruptionsstraftatbestände u. a. ausdrücklich für Ärzte, selbstständige Apotheker und andere Heilberufler, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbationsverordnung geregelte Ausbildung voraussetzt. Erfasst sind außerdem Gesundheitsfachberufe wie Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten.

Wo beginnt die Strafbarkeit? 

Nach wie vor bleibt die Unterscheidung schwierig, wo erlaubte Kooperation aufhört und wo strafbare Korruption beginnt. Heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen müssen jedenfalls ausschließlich im Interesse des Patienten getroffen werden. Ärzte dürfen sich nicht davon leiten lassen, ob für sie mit der Verschreibung eines bestimmten Präparats ein persönlicher Vorteil einhergeht.

Es ist auch jede „Zuführung“ verboten. Darunter versteht man jede Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht, dessen Auswahl eines Arztes oder eines anderen Leistungserbringers zu beeinflussen. Erfasst sein sollen Zuweisungen, Überweisungen, Verweisungen und Empfehlungen.

Zulässige Kooperationen 

Nicht strafbar sind z. B. Kooperationen nach dem SGB V zwischen dem ambulanten und stationären Sektor wie Entlass-Management, vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus sowie ambulantes Operieren im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass die gezahlte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu der hierfür erbrachten ärztlichen Leistung steht.

Zulässig ist auch die Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus für allgemeine Krankenhausleistungen und die Teilzeitanstellung niedergelassener Ärzte im Krankenhaus.