Viele Arztpraxen legen Wert darauf, dass ihre Patienten möglichst ungehinderten Zugang zur Praxis bekommen, indem sie die Haustür durch „einfaches Stoßen“ öffnen können. Lästig kann es werden, wenn der Vermieter permanent die sogenannte „Schlossfalle“ aktiviert und die Patienten erst klingeln müssen. Mit einer solchen „Verriegelungsaktion“, von der eine Zahnarztpraxis betroffen war, musste sich das Landgericht (LG) Itzehoe in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (Az: 7 O 191/08) beschäftigen.
Das LG Itzehoe kommt zu dem Ergebnis, dass es für die Frage, ob ein Offenhalten der Haustür verlangt werden kann, darauf ankommt, dass dies zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietsache erforderlich ist. Eine Abwägung der Interessen ergebe im konkreten Fall, dass der Arzt einen Anspruch darauf hat, während der Geschäftszeiten der Praxis die Haustür geöffnet zu haben.
Zu unterscheiden sei insoweit zwischen einem Wohnhaus und einem Gebäude für Gewerbebetrieb. Insbesondere bei einer Vermietung von Räumen zu Gewerbezwecken gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass die Mietsache jederzeit für den Publikumsverkehr leicht zugänglich ist und den „Kunden“ ein möglichst ungehinderter Zugang gewährt wird. Regelmäßig gehöre es danach auch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eines Gewerbebetriebes mit gesonderter Haustür, dass ein freier Durchgang ermöglicht wird.
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn dem Vermieter des Gewerbebetriebes unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Mieter ein überwiegendes Interesse daran zuzubilligen sei, dass das Haus stets verschlossen ist und die Haustür nur auf Klingeln geöffnet werden kann. Dazu müsse der Vermieter Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, die so schwerwiegend seien (Diebstahl, Vandalismus etc.), dass die Belange des Gewerbetreibenden zurückstehen müssen.
Auf Basis dieser Entscheidung hat ein Praxisinhaber zumindest einen guten Ansatz, sich gegen „lästige Absperrungsmaßnahmen“ seines Vermieters zur Wehr zu setzen.
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