Ärzte können sich Inkassokosten von säumigen Patienten ersetzen lassen

Ärztliche Ausgaben zur Eintreibung von Zahlungen auf offene Patientenrechnungen stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Auch Gläubiger aus dem ärztlichen Bereich dürfen ein Inkassoinstitut einschalten, um offene Forderungen geltend zu machen. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin am 7. April 2015 entschieden (Az. 57 S 107/14). Die Kosten dürfen anschließend vom Patienten zurückverlangt werden.

Nach Auffassung des LG stellten im Urteilsfall die wegen des Zahlungsverzugs entstandenen Inkassokosten einen ersatzfähigen Schaden dar, da sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren. Schließlich habe der beklagte Patient auf drei Mahnschreiben nicht reagiert. Erst die Einschaltung des beteiligten Inkassobüros habe ihn zur Zahlung veranlasst. Unbestritten hätten sich in der Vergangenheit etwa zwei Drittel der Schuldner durch die Einschaltung des externen Inkasso-Dienstleisters zu einer Zahlung bewegen lassen.

Praxishinweis

Das LG betonte ausdrücklich, dass es auch bei geringen Beträgen – hier 18,81 Euro – nicht als treuwidrig oder schikanös zu bezeichnen ist, die Hilfe eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen und die hierbei entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen