Änderungen zur interventionellen Radiologie zum 1. April 2013

Auf Beschluss des Bewertungsausschusses werden die Modalitäten der Abrechnung von CT-gesteuerten Interventionen (Nr. 34502 EBM) zum 1. April 2013 geändert. Die wichtigste Nachricht vorab: Geändert werden nur die Leistungsbeschreibungen und deren Nummerierungen, an der Bewertung der interventionellen Radiologie mit 2.790 Punkten ändert sich nichts. 

Ersatz der Nr. 34502 durch die neuen Nrn. 34504 und 34505 EBM

Zum 1. April 2013 wird die bisher für CT-gesteuerte Interventionen berechnungsfähige Nr. 34502 EBM gestrichen. Ersetzt wird sie durch zwei neue Leistungspositionen – die Nrn. 34504 und 34505. 

Die Ausschlüsse, neben welchen Positionen die neuen Nrn. 34504 und 34505 im Rahmen derselben Konsultation nicht berechnet werden können, sind identisch mit den Berechnungsausschlüssen bei der bisherigen Nr. 34502. Deshalb wird nachfolgend auf eine Auf­listung verzichtet. 

Neue Nr. 34504 EBM

CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en) ­bei akutem und/oder chronischem Schmerz nach vorausgegangener interdisziplinärer Diagnostik 

Obligater Leistungsinhalt:  

  • CT-gesteuerte Intervention bei Punktionen und/oder pharmakotherapeutischen Applikationen,
  • Intervention in bzw. an Nerven, Ganglien, Malignomen, Gelenkkörper(n) und/oder Gelenkfacette(n),
  • Überwachung über mindestens 30 Minuten,
  • Dokumentation

Fakultativer Leistungsinhalt:  

  • Kontrolle mittels CT-Untersuchung,
  • Infusion(en) (Nr. 02100),
  • Intraarterielle Injektion(en) (Nr. 02331),
  • Punktion(en) I (Nr. 02340),
  • Punktion(en) II (Nr. 02341)

Einmal am Behandlungstag 2.790 Punkte 

 

Neue Nr. 34505 EBM

CT-gesteuerte Intervention(en) 

Obligater Leistungsinhalt: 

  • CT-gesteuerte Intervention bei Punktionen und/oder ­pharmakotherapeutischen Applikationen,
  • Intervention in bzw. an Nerven, Ganglien, Malignomen, Gelenkkörper(n) und/oder Gelenkfacette(n),
  • Überwachung über mindestens 30 Minuten,
  • Dokumentation

Fakultativer Leistungsinhalt: 

  • Kontrolle mittels CT-Untersuchung,
  • Infusion(en) (Nr. 02100),
  • Intraarterielle Injektion(en) (Nr. 02331),
  • Punktion(en) I (Nr. 02340),
  • Punktion(en) II (Nr. 02341)

Einmal am Behandlungstag 2.790 Punkte 

 

Unveränderte Kalkulations- und Prüfzeit

Für die neuen Nrn. 34504 und 34505 wurde jeweils sowohl eine Kalkulations- als auch eine Prüfzeit von 25 Minuten festgelegt, anzurechnen auf das Tages- und das Quartalsprofil. Gegenüber der bisherigen Nr. 34502 bleiben diese Zeiten gleich. 

Aufnahme einer Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt 34.5

Zusammen mit der Streichung der Nr. 34502 und der Neuaufnahme der neuen Nrn. 34504 und 34505 wurde zu dem Abschnitt 34.5 des EBM (nicht vaskuläre interventionelle Maßnahmen) eine Präambel mit Allgemeinen Bestimmungen aufgenommen, mit denen die ­Berechnung der Nrn. 34504 und 34505 geregelt wird. 

1. Abrechnung der Nr. 34504

Die neue Nr. 34504 ist nur berechnungsfähig, wenn sie von Ärzten erbracht wird, welche die Voraussetzungen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen. Ebenso ist sie berechnungsfähig, wenn die Behandlung auf Überweisung eines Arztes erfolgt, der die Voraussetzungen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllt oder die Zusatzweiterbildung Schmerztherapie gemäß der Weiterbildungs­ordnung besitzt. 

Somit ist darauf zu achten – was bisher nicht erforderlich war –, dass Überweisungen zur Durchführung der Nr. 34504 nur von Ärzten erfolgen, die eine Genehmigung der KV nach der Schmerztherapie-Vereinbarung haben. Falls Radiologen selbst eine entsprechende Genehmigung haben, können sie die Leistung nach Nr. 34504 auch ohne eine entsprechende Über­weisung erbringen. 

Die Angabe einer gesicherten Diagnose ist erforderlich, das Zusatzkennzeichen „G“ muss angegeben werden (verschlüsselt nach ICD-10-GM). 

Die Nr. 34504 darf ausschließlich im Rahmen eines multimodalen Schmerztherapiekonzeptes erbracht werden. Bei funktionellen Störungen, chronischen Schmerzsyndromen mit überwiegend funktionellem Störungsanteil ist die Nr. 34504 nicht berechnungsfähig. Nicht berechnungsfähig ist die Nr. 34504 – und auch nicht die Nr. 34505 – zudem bei Interventionen in bzw. an Bandscheiben (zum Beispiel zur ­Volumenreduktion durch Chemonukleolyse und/oder Coblation). Derartige Eingriffe sind über Positionen des Abschnitts 31.2 (ambulante Operationen) bzw. 36.2 (belegärztliche Leistungen) abzurechnen. 

2. Abrechnung der Nr. 34505

Bei der neuen Nr. 34505 finden sich die Abrechnungsvoraussetzungen in einer Anmerkung hinter dieser Position. Demnach ist die Nr. 34505 nur bei bestimmten Diagnoseangaben berechnungs­fähig, und zwar 

  • bei Neubildungen (C00-D48),
  • Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie
  • bei bestimmten Störungen mit Beteiligung des Immunsystems (D50-D90).

Bei Abrechnung der Nr. 34505 ist aus diesen Bereichen eine Diagnoseverschlüsselung anzugeben. 

Unter Umständen kann die Nr. 34505 auch bei anderen Erkrankungen angesetzt werden. Voraussetzung dafür ist eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Neben der Begründung ist bei diesen Ausnahmefällen die Verschlüsselung (ICD-10-GM) anzugeben. Somit kann die neue Nr. 34505 bei anderen Indikationen als Tumor­erkrankung nur mit einer Begründung berechnet werden. 

Änderung zu Nr. 34503: ab April „einmal am Behandlungstag“

Eine geringfügige Änderung und Anpassung wird auch bei der bildwandlergestützten Intervention an der Wirbelsäule nach Nr. 34503 EBM vorgenommen: Diese Leistung ist ab dem 1. April 2013 nicht mehr wie bisher „je Sitzung“, sondern „einmal am Behandlungstag“ berechnungsfähig. 

Außerdem wurden die Berechnungsausschlüsse der Nr. 34503 dahingehend ergänzt, dass diese Position im Rahmen derselben Konsultation nicht neben den neuen Nrn. 34504 und 34505 berechnungsfähig ist. 

Zusammenfassung

CT-gestützte Interventionen sind nach Streichung der Nr. 34502 EBM zum 1. April 2013 weiterhin durch Radiologen berechnungsfähig. Zu beachten ist, dass die Nr. 34504 im Rahmen schmerztherapeutischer Interventionen – in der Regel bei Überweisung durch schmerztherapeutisch tätige Ärzte – zu berechnen ist und die neue Nr. 34505 grundsätzlich nur bei Tumorerkrankungen angesetzt werden kann. Bei Abrechnung der Nr. 34505 ist – im Gegensatz zur Nr. 34504 – keine Überweisung durch einen Arzt mit einer KV-Genehmigung für die Schmerztherapie erforderlich.