§ 6a GOÄ: Keine Minderung bei Auslagenberechnung

von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

Eine große private Krankenversicherung fordert derzeit regelmäßig die Anwendung der Minderung gemäß § 6a GOÄ auch für Sachkosten, die im Zusammenhang mit Konsiliar­untersuchungen auswärtig stationär behandelter Patienten berechnet werden. Diese Forderung entbehrt jeder rechtlichen und gebührenrechtlichen Grundlage.

Dass dies trotz eindeutiger Rechtslage wieder versucht wird, ist schon erstaunlich. Selbst wenn man das BGH-Urteil vom 4. November 2010 (Az: III ZR 323/09) außer Acht lässt – dort betraf es einen vom Krankenhausarzt herangezogenen niedergelassenen Arzt – spricht doch der § 6a GOÄ ausdrücklich davon, dass „die nach dieser Verordnung (GOÄ) berechneten Gebühren“ zu mindern seien.

Und Gebühren sind nur die Vergütungen für „die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen“ (so der § 4 Absatz 1 GOÄ), also das Honorar für die Nrn.1 bis 6018 der GOÄ. Der Auslagenersatz ist dagegen eine von der Gebühr zu unterscheidende Vergütung. Dies wiederum bestätigt der § 3 der GOÄ: „Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigung und Ersatz von Auslagen zu.“

Diese Unterscheidung trifft auch unabhängig davon zu, ob der Arzt unter eine der im § 6a GOÄ genannten Kategorie von Ärzten („Belegärzte oder niedergelassene andere Ärzte“) fällt.